Was bedeutet Freiwilligkeit in Bezug auf Psychotherapie?
Psychotherapie muss auf Ihrer freiwilligen Entscheidung beruhen. Sie müssen selbst den Wunsch haben, eine Veränderung herbeizuführen. Oft wird dies eine Veränderung im eigenen Erleben und Verhalten sein, manchmal aber auch eine Veränderung im Außen, wenn dies tatsächlich möglich sein sollte. Wenn Sie aber “zum Therapeuten geschickt” wurden (z.B. von Partner*n, Arzt*Ärztin), und selbst den Wunsch nach Veränderung gar nicht haben, dann kann Ihnen Psychotherapie kaum helfen; die eigene Motivation, an sich arbeiten zu wollen, ist die Grundvoraussetzung.
Freiwillig bedeutet auch, dass Sie sich (nach Ihrem Willen) für denjenigen Psychotherapeuten*diejenige Psychotherapeutin entscheiden, der*die wirklich zu Ihnen passt, und mit dem*der Sie sich vorstellen können, z.B. auch durch starke emotionale Zustände zu gehen.
Und Freiwilligkeit bedeutet zudem, dass Sie (nach Ihrem Willen) die Inhalte bestimmen, die im Rahmen der Psychotherapie zum Thema werden.
Was bedeutet Verschwiegenheit und Schweigepflicht in Bezug auf Psychotherapie?
Sich mit seinen Sorgen, Nöten und Beschwerden einem anderen Menschen gegenüber zu öffnen, der Ihnen urteilsfrei und empathisch zuhört, ist ein wichtiger Wirkfaktor von Psychotherapie. Natürlich werden Sie sich aber mir als Psychotherapeuten gegenüber nur dann wirklich öffnen können, wenn Sie absolut sicher sind, dass vom Besprochenen nichts nach Außen dringt. Das Psychotherapiegesetz spricht in diesem Zusammenhang von der “besonderen Vertrauensbeziehung” zwischen Klient*in und Therapeut*in, die es zu schützen gilt.
Daher unterliegen Psychotherapeut*innen einer gesetzlich verankerten absoluten Verschwiegenheitspflicht (§ 15 Psychotherapiegesetz 1991). Das bedeutet, dass ich auch mit Ihrem Ehepartner, Ihren Familienangehörigen, Arbeitgebern usw. keinerlei Austausch über Ihre Therapie haben darf. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Abschluss Ihrer Psychotherapie.
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann nur in zwei Fällen aufgehoben werden:
- wenn der Klient*die Klientin dies selbst und aus freiem Willen wünscht oder
- wenn eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und ein unmittelbarer Schaden abgewendet werden soll.