Was bedeutet Freiwilligkeit in Bezug auf Psychotherapie?

Psychotherapie muss auf Ihrer freiwilligen Entscheidung beruhen, denn das ist ganz entscheidend für den Erfolg der Psychotherapie.

Sie sollten

  • sich freiwillig für eine psychotherapeutische Behandlung entscheiden,
  • sich einen Psychotherapeuten oder eine Psychotherapeutin wählen, der/die wirklich zu Ihnen passt,
  • selbst die Inhalte bestimmen, die im Rahmen der Psychotherapie zum Thema werden.

 

Gibt es bei PsychotherapeutInnen eine Schweigepflicht?

PsychotherapeutInnen unterliegen einer gesetzlich verankerten absoluten Verschwiegenheitspflicht ((§ 15 Psychotherapiegesetz), die auch nach Abschluss der Psychotherapie gilt. Es darf auch gegenüber Ehepartnern, Familienangehörigen, Arbeitgebern usw. keinerlei Austausch stattfinden.

Diese Verschwiegenheitspflicht dient dem Schutz der für das Gelingen der Psychotherapie unabdingbaren Vertrauensbeziehung zwischen KlientIn und PsychotherapeutIn.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin/des Patienten aufgehoben werden. Ansonsten kann die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nur bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung entfallen, wenn ein unmittelbar drohender Schaden für den/die Patienten/in oder andere Menschen verhindert werden soll.